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Ultraschall und CTG nur noch, wenn nötig

Der Gesetzgeber hat es ab 2021 wegen kindlicher Gesundheitsbelastung untersagt, Ultraschall (US) ohne medizinische Indikation durchzuführen. Grundlage dafür ist eine Verordnung vom 5. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt: die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (BGBl 2187-2196, Jahrgang 2018, Teil I Nr. 41) Das bezieht sich auch auf das CTG-Schreiben, das bei 90 Prozent der Frauen ab Schwangerschaftsmitte durchgeführt wird, obwohl die Mutterschaftsrichtlinie und die medizinischen Leitlinien eine Routine-Anwendung der hochenergetischen Technologie nicht vorsieht.  Alle Schallexpositionen, die über die medizinisch notwendigen Anwendungen hinausgehen, gelten dann als ordnungswidrig. 

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